- § 1 Name und Sitz
- § 2 Zweck
- § 3 Entstehung der Mitgliedschaft
- § 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- § 5 Mitgliedsbeitrag
- § 6 Organe der FWS
- § 7 Vorstandschaft
- § 8 Mitgliederversammlung
- § 9 Beurkundung der Beschlüsse
- § 10 Zuwendungen
- § 11 Auflösung
Satzung
§ 1 Name und Sitz
Die Vereinigung der freien und unabhängigen Wähler führt den Namen "FWS Freie Wählerschaft Sanding".
Sitz der FWS ist der Wohnsitz der/des jeweiligen 1. Vorsitzenden.
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§ 2 Zweck
Die FWS ist eine politisch unabhängige Vereinigung. Sie bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung. Insbesondere ist Zweck der FWS, die kontinuierliche Förderung einer unabhängigen, nach Sachgesichtspunkten ausgerichteten Kommunalpolitik in der Gemeinde Thalmassing.
Mittel zum Erreichen dieses Zwecks sind:
a) Beteiligung an den Kommunalwahlen mit eigenen Wahlvorschlägen
b) Durchführung von Mitgliederversammlungen
c) Durchführung von öffentlichen Versammlungen
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§ 3 Entstehung der Mitgliedschaft
Mitglied kann jede Person mit Erstwohnsitz im Gemeindebereich Thalmassing werden. Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand schriftlich zu erklären und eine etwaige Zugehörigkeit zu einer politischen Partei oder Gruppierung bekanntzugeben. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Lehnt die Vorstandschaft ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
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§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird beendet:
a) durch Austritt
b) durch Tod
c) durch Ausschluss
d) Wegfall der Voraussetzungen wie unter § 3 genannt
Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Interessen der FWS verstossen hat, mit sofortiger Wirkung durch die Vorstandschaft (mit einfacher Mehrheit) ausgeschlossen werden. Gegen diesen Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
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§ 5 Mitgliedsbeitrag
Ein Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben. Die anfallenden Kosten werden durch Spenden bestritten.
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§ 6 Organe der FWS
Die Organe der FWS sind die Vorstandschaft und die Mitgliederversammlung
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§ 7 Vorstandschaft
Die Vorstandschaft besteht aus:
- dem/der 1. Vorsitzenden
- dem/der 2. Vorsitzenden
- dem/der Kassierer/in
- dem/der Schriftführer/in
- zwei Beisitzer/innen
Weiterhin kann von der Vorstandschaft ein zusätzliches Mitglied für Öffentlichkeitsarbeit (mit einfacher Mehrheit) bestimmt werden. Der Vorstandschaft gehören die amtierenden Mandatsträger der FWS kraft ihres Amtes mindestens als zusätzliche Beisitzer an. Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der/die 1. und 2. Vorsitzende, die allein vertretungsberechtigt sind. Ausnahme: Vornahme von Rechtgeschäften jeglicher Art, deren Wert 100,00 EURO übersteigt, sind von der Vorstandschaft zu genehmigen und freizugeben.
Die Tätigkeit der Vorstandschaftsmitglieder ist ehrenamtlich. Die Wahl der gesamten Vorstandschaft erfolgt auf die Dauer von drei Jahren. Die Vorstandschaft bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Vorstandschaft fasst ihre Beschlüsse in Vorstandschaftssitzungen, die vom Vorsitzenden einberufen werden müssen. Eine Vorstandschaftssitzung ist einzuberufen, wenn sie von der Mehrheit der Vorstandschaftsmitglieder gefordert wird. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandschaftsmitglieder anwesend ist. Sie fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
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§ 8 Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Versammlung ist vom Vorstand unter Angabe einer Tagesordnung und Wahrung einer Frist von einer Woche schriftlich durch Aushang einzuberufen. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
a) die Entgegennahme der Jahresberichte
b) die Wahl der Vorstandschaft
c) die Wahl von zwei Kassenprüfern
d) die Entlastung der Vorstandschaft
e) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung der FWS
f) die Nominierung der Kandidaten für öffentliche Wahlen
Ausserordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse der FWS dies erfordert oder ein Drittel sämtlicher Mitglieder dies verlangt. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Erschienenen. Für Satzungsänderungen und die Auflösung der FWS ist jedoch eine Stimmenmehrheit von drei viertel der Erschienenen erforderlich.
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§ 9 Beurkundung der Beschlüsse
Die in den Vorstandschaftsitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Vorsitzenden und dem Schriftführer der Sitzung zu unterschreiben. Über die Sitzungen sind Protokolle zu führen.
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§ 10 Zuwendungen
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Vereinigung. Auslagenersatz kann gegen entsprechenden Nachweis erbracht werden.
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§ 11 Auflösung
Die Auflösung der FWS kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der nach § 8 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Die Abwicklung obliegt der Vorstandschaft. Sie hat die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vermögen in Geld umzusetzen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen ausschliesslich und unmittelbar zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
Die Satzung wurde am 17. Juni 2001 durch die Mitgliederversammlung in Kraft gesetzt.
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